Ausgangsbeschränkung - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Ausgangsbeschränkung im Odenwald:
 
Die Hessische Verfassung sagt, daß jedermann frei ist, sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er will [Artikel 6] und alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. [Artikel 14].

Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar [Artikel 26]. Unveräußerliche und unabänderliche absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten (den Lebenden) ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann (auch Polizei und Verwaltung) zu respektieren ist. Das Absolutheitsprinzip gehört zu den beherrschenden Prinzipien des Sachenrechts. Absolute Rechte wirken gegen alle (lateinisch inter omnes, auch erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (lateinisch inter partes).
  
Folglich verstößt eine Ausgangsbeschränkung gegen die Verfassung, der Landrat handelt illegal! Er wäre befugt eine Ausgangsbeschränkung zu verhängen, wenn Notstandsgesetze wie das Kriegsrecht in Kraft treten, doch dann würden die ordentliche Gerichtsbarkeit und alle übrigen Gesetze ruhen, bis das Kriegsrecht wieder aufgehoben ist.
 
Das ist offensichtlich nicht der Fall, daher ist die Ausgangsbeschränkung im Odenwaldkreis illegal und verfassungswidrig.

Weiterhin gilt:

So lange die Bundesrepublik Deutschland / BUND Mitglied der EU ist, gilt für sie und all ihre Bediensteten die

 
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION 2012/C 326/02

Artikel 45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.

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