Ausgangsbeschränkung im Odenwald:
Die
Hessische Verfassung sagt, daß jedermann frei ist, sich aufzuhalten
oder niederzulassen, wo er will [Artikel 6] und alle Deutschen das Recht
haben, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und
unbewaffnet zu versammeln. [Artikel 14].
Diese
Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter
und die Verwaltung unmittelbar [Artikel 26]. Unveräußerliche und
unabänderliche absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten (den
Lebenden) ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann (auch Polizei und Verwaltung) zu respektieren ist. Das Absolutheitsprinzip gehört zu den beherrschenden Prinzipien des Sachenrechts. Absolute Rechte wirken gegen alle (lateinisch inter omnes, auch erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (lateinisch inter partes).
Folglich
verstößt eine Ausgangsbeschränkung gegen die Verfassung, der Landrat
handelt illegal! Er wäre befugt eine Ausgangsbeschränkung zu verhängen,
wenn Notstandsgesetze wie das Kriegsrecht in Kraft treten, doch dann
würden die ordentliche Gerichtsbarkeit und alle übrigen Gesetze ruhen,
bis das Kriegsrecht wieder aufgehoben ist.
Das ist offensichtlich nicht der Fall, daher ist die Ausgangsbeschränkung im Odenwaldkreis illegal und verfassungswidrig.
Weiterhin gilt:
So lange die Bundesrepublik Deutschland / BUND Mitglied der EU ist, gilt für sie und all ihre Bediensteten die
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION 2012/C 326/02
Artikel 45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine
Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta
vorgesehen ist.
Der
vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000
proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon.