Bundeswahlgesetz nichtig - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Bundeswahlgesetz nichtig!
(Von Arne Georg Freiherr von Hinkelbein, 19. August 2013)

Das Bundeswahlgesetz ist seit 1956 ungültig und nichtig. Seit 1956 gab es weder eine gültige Bundestagswahl noch eine legitimierte Bundesregierung und damit keinen legitimierten Gesetzgeber. Das 9/11 der Bundesrepublik Deutschland

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 bestätigte, ist das Bundeswahlgesetzt verfassungswidrig. Die rechtliche Folge daraus ist, daß es sich dabei nicht nur um die Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011 handelt, sondern bei genauerer Betrachtung das Bundeswahlgesetzt seit seiner Inkrafttretung am 7. Mai 1956 ungültig und nichtig ist. Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, doch ändert das nichts an der Tatsache, daß alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen nicht legitimiert sind und waren und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. ebenso ungültig und nichtig sind, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen Verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand Verfassungskonform oder Verfassungswidrig ist, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.

Doch bereits am 4. Juli 2012 traf das BVerfG eine erste Entscheidung (2 BvC 1/11 2 BvC 2/11) die ebenso die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes feststellte.

Dabei hat der Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) entschieden, daß die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz, L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.

Das Ausmaß dieser Entscheidungen wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

a) "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)

b) "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

c) "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage."
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)

Zum Art 38 GG gibt es aber auch noch eine andere sehr bedeutende Gegebenheit. Art. 38 GG lautet:

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


In der Kommentierung finden wir zum Art. 38 Abs.1.2. Rn 125 Grundgesetz Unmittelbarkeit der Wahl

"Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz- insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt."

Die Wirklichkeit in Deutschland sieht indes anders aus. Die Abgeordneten werden in zwei verschiedenen, also nicht gleichen, Wahlverfahren gewählt. Unter Mißachtung des Gebotes des Art. 38 GG, hat der Bundestag am 07. Mai 1956 das Bundeswahlgesetz beschlossen und ihm am 01. Sept. 1975 seine heutige Fassung gegeben. Das eine der darin bestimmten Wahlverfahren (Bundeswahlgesetz) sieht in der Tat unmittelbare Wahl eines Abgeordneten in jedem Wahlkreis vor.

In einem zweiten, also eben nicht gleichen, sondern verschiedenen Wahlverfahren des Bundeswahlgesetzes wählt der Wähler keinen Abgeordneten, sondern eine Partei, indem er seine Stimme entgegen dem Bonner Grundgesetz für eine Landesliste abgibt und somit keinen Abgeordneten unmittelbar wählt.

Damit ist der Bundestag seit 1956 zu keiner Zeit gemäß der Vorgabe des Art. 38 GG zusammengesetzt gewesen, was zu Folge hat, daß alle Rechtsgeschäfte nach § 125 BGB der Bundesrepublik Deutschland nichtig sind.

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.

Das bedeutet im Klartext:

Ungültiges Wahlgesetz heißt ungültige Wahl,
ungültige Wahl heißt ungültige Gewählte,
ungültige Gewählte heißt ungültiger Gesetzgeber und
ungültiger Gesetzgeber kann nur ungültige Gesetze beschließen

In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen - das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.

Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts die "Nichtigkeit" des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.

Bekannt ist auch, daß das BVerfG mit Urteil vom 24. April 1991- BvR 1341/90 das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- das Einigungsvertragsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz und für nichtig erklärt hat. Dieses Urteil hat nach Art. 31 BVerfGG Gesetzeskraft.

Demgemäß sind die Länder der DDR nicht rechtswirksam dem Geltungsbereich der BRD beigetreten und auch nicht Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland. Folglich sind deren Bürger nicht berechtigt, an Wahlen zum Bundestag teilzunehmen. Da die Bürger der ehemaligen DDR ungeachtet der Entscheidung des BVerfG an Wahlen zum Bundestag teilgenommen haben, sind auch aus diesem Blickwinkel sämtliche Wahlen zum Bundestag nichtig.

Ein verfassungswidrig besetztes Parlament ist kein legitimierter Gesetzgeber und kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keine Gesetze erlassen, die verfassungsmäßig in Ordnung sind. Auch kein neues Bundeswahlgesetz!!!

Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts die "Nichtigkeit" des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.

Der Bundestag von heute ist nicht legitim. Der "Zwei plus Vier Vertrag, die Deutsche Einheit, der Beitritt zur EU, sämtliche Steuergesetze, der ESM, alle Steuerbescheide sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 AZ.:2 BvE 9/11 deklaratorisch aufgehoben.

Das Wahlrecht zum Bundestag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Zentrale Bestimmungen für die Verteilung der Abgeordnetensitze sind mit sofortiger Wirkung für unwirksam erklärt. Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechende Gesetzeslage erscheint unmöglich, der der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.

Gemäß § 31 BVerfGG sind alle Verwaltungen und s.g. Behörden an die Entscheidung des BVerfG gebunden. Die Entscheidung des BVerfG hat auch zu Folge, daß der gesamte Bundestag nebst seiner Merkel-Regierung ab sofort aufzulösen ist.


Folgende Straftatdelikte liegen nun gemäß StGB bei den verantwortlichen Personen vor:

1. § 10a Wählertäuschung
2. § 107a Wahlbetrug
3. § 132a Amtsanmaßung
4. § 81 i.V. m. 92 II Abs. 1 und 2 Hochverrat und Hochverfassungsverrat

Vollstreckungsmaßnahmen von angeblichen Behörden, die nach Sachlage als vollkommen willkürlich anzusehen sind, sind von strafrechtlicher Bedeutung u.a. Nötigung, räuberische Erpressung und Folter, denn das gewaltsame Durchsetzen nichtiger Verwaltungsakte erfüllt den Tatbestand der Folter


Da der Bundestag und damit der Gesetzgeber verfassungswidrig zusammen gesetzt ist, kann er auch kein neues Wahlrecht beschließen. Hier ist offenkundig alles weggebrochen und nur durch einen Volksentscheid neu zu legitimieren.


Sofern das Bundeswahlgesetz gültig wäre, wer würden denn wählen dürfen? Dazu das BWahlG:

§ 12 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage…

§ 15 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und….


Und wer darf nun an einem Volksentscheid teilnehmen? Nur derjenige, der Deutscher Staatsbürger im Sinne des Art. 116 GGist, der wie folgt lautet:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG, also alle Deutschen innerhalb der Grenzen vom 31.12.1937.

Hoffentlich wissen die Menschen in den "östlichen Teilen" jenseits von Oder und Neiße, daß sie wahlberechtigt sind?

An dieser Stelle sollte einmal darüber nachgedacht werden, ob das Wahlgesetz überhaupt gültig sein kann, wenn es vorgibt für alle Deutschen zu gelten, aber ein Teil der Deutschen seit Jahrzehnten systematisch ausgeschlossen wird?
Woran erkennt man nun einen deutschen Staatsangehörigen?

Auf mehreren "behördlichen Webseiten" (Rhein-Sieg-Kreis, Bayrisches Staatsministerium des Innern) ist zur Staatsangehörigkeit zu lesen:

"Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, daß der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt......

........Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bestätigt, wenn er nachweist oder zumindest glaubhaft macht, daß er und ggf. die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige (Deutsche) behandelt wurden........"

Das BVerfG urteilt mit Beschluß des Zeiten Senats vom 21.10.1987 -2BvR 373/83

"Der Beschwerdeführer hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Einbürgerung seitens der Bundesrepublik Deutschland noch unmittelbar kraft des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, das nach Art. 123 Abs. 1 GG für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland fortgilt, erworben. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1970 ein Personalausweis und im Jahre 1972 ein Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, bewirkte keine Einbürgerung. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht."

Folglich ist nur der Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und damit wahlberechtigt, der seine Abstammung nachgewiesen hat und diese in Form eines Staatsangehörigkeitsausweises von deutschen Behörden bestätigt bekommen hat.

In den vergangenen Jahren haben alle Inhaber deutscher Ausweispapiere mit dem Eintrag "DEUTSCH" ab dem 18. Lebensjahr wählen dürfen, obwohl die Gesetze dies nicht vorsehen. Demzufolge sind auch aus diesem Grund alle Wahlen ungültig und nichtig.

Doch auch das Grundgesetz selbst läßt erkennen, daß es keinen legitimierten Bundestag und damit auch keinen legitimierten Gesetzgeber geben kann. So heißt es im Art. 144 (2) GG:
"Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden."
Im Art. 23 GG sind jedoch keine Länder aufgeführt und benannt. Folglich gibt es auch keinen Bundestag, der rechtmäßig im Sinne der verfassungsgebenden Ordnung dem Bonner Grundgesetz zusammen gesetzt ist.

Juristisch gesehen ist das zur Wahl gehen, Beihilfe zum Verfassungsbruch und das Drucken und aufstellen von Wahlplakaten Anstiftung zum Verfassungsbruch.

Abschließend noch ein Gedanke zur NSA Abhöraffäre oder auch PRISEM-Affäre verbunden ist.

Die Prisem- Affäre hat in der Medienlandschaft und in der Politik eines ganz deutlich gemacht. Deutschland ist keineswegs ein souveränes Land wie die von offizieller Seite gerne behauptet wird, sonder nach wie vor von den Alliierten besetzt und darf nur in Teilen souverän agieren. Das letzte Wort haben immer die USA. Daher sagte auch der Präsident der United States Barak Obama im Juni 2009 in Ramstein: "Germany is an occupide country and it will stay and way."

Oder erinnern Sie sich noch, was Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble am 18. November 2011 vor den versammelten Bankern des Europäischen Bankenkongresses verkündete? Deutschland sei, so seine Aussage, "seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen". Und: In "Europa" sei die Souveränität ohnehin "längst ad absurdum" geführt.

Und RA Gregor Gysi sagte am 8. Aug. 2013 auf dem Fernsehkanal Phoenig vor Ort:

"...Aber was ich eben auch erstaunlich finde, ist daß das Besatzungsstatut immer noch gilt. Wäre es nicht doch mal an der Zeit, daß wir als Land souverän werden und die Besatzung beendet wird? Dazu müßte halt eben auch das Besatzungsstatut aufgehoben werden...."

Die Verwaltungen und s.g. Behörden in Deutschland haben fortlaufend gelogen, da sie anders lautende Behauptungen aufstellten.
Im Grunde können wir täglich Feststellen, daß die Institutionen des Bundes verfassungsfeindlich handeln.

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Alle Gesetze, die von dem nicht legitimierten Gesetzgeber beschlossen wurden, sind offenkundig ungültig und nichtig. In Kenntnis um diese Situation sagten Pabst Benedigt im Bundestag:

Nimm das Recht weg, was ist der Staat dann noch anderes, als eine große Räuberbande, hat Augustinus einmal gesagt (Pabst Benedigt XVI im Bundestag am 22.09.2011). Wir in Deutschland erleben in diesem Augenblick, daß Macht von Recht getrennt ist, daß Macht gegen Recht steht, das Recht zertreten wird und daß der Staat zum Instrument der Rechtszerstörung wird, zu einer sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds führen.

An diese Situation und deren Handhabung erinnert das Märchen 'Des Kaisers neue Kleider', daß etwas nur funktioniert, solange jeder mitmacht, bzw. mitmachen muß. Dies werden indes täglich weniger. Das Staatsvolk erwacht und damit meldet sich der Souverän zurück und dieser fragt niemals irgendwo nach, er ordnet an.

Daraus erklärt sich auch nahtlos, daß mangels Staatlichkeit sämtliche Einrichtungen, die bisher als 'Behörden' fungieren, lückenlos international als private Gesellschaften gelistet sind und damit auch dem Privatrecht unterliegen. Diese Feststellung ist zwar wegen der gravierenden Konsequenzen äußerst unerwünscht, entspricht jedoch den offensichtlichen Tatsachen.
Insbesondere sind erfreuliche Ansätze in der Rechtsprechung gegen die nahezu uferlose Selbsttitulierung der scheinbar 'staatlichen' Stellen vorhanden, die zusätzlich noch das Richterprivileg der Art. 92 ff, 101 GG unterlaufen, um ihre oft mehr als dubiosen Forderungen durchzusetzen. Es ist an der Zeit, hiermit endgültig Schluß zu machen.

Ihre Vollstreckungsmaßnahmen, die als vollkommen willkürlich anzusehen sind, sind von strafrechtlicher Bedeutung u.a. Nötigung, räuberische Erpressung und Folter, denn das gewaltsame Durchsetzen nichtiger Verwaltungsakte erfüllt den Tatbestand der Folter. Die Verwaltung betreibt einen Vernichtungskrieg gegen das Volk und die Zeit in der es um die Existenz jedes einzelnen geht ist angebrochen. Die Bevölkerung leistet zunehmend Widerstand gegen die ungezügelte Ausraubung und Wegelagerei. Die Bevölkerung weiß auch, wo die Räuber in ihrem Wohnbereich wohnen und wird zur gegebenen Zeit sich ihrer Peiniger erinnern und ihr geraubtes Eigentum zurück holen.

Denn ein Staat, eine Behörde, eine Verwaltungseinheit der nicht in der Lage ist, auf sachliche Weise Rechtsgrundlagen darzulegen und Nachweise und Dokumente auf Verlagen vorzulegen, der hat was zu verbergen. Eine rechtsstaatliche Ordnung ist nicht mehr erkennbar, vielmehr eine terroristische Vereinigung, die täglich die Bevölkerung mit willkürlich erfundenen Maßnahmen und nichtigen Gesetze gängelt, terrorisiert, foltert, der Freiheit beraubt und deren Eigentum konfisziert.

Zur Zeit kann ich mich gegen Ihre Übergriffe nicht wehren, denn Sie haben das Gewaltmonopol und Zugriff auf alle handelsrechtlichen Systeme. Doch es ist nur noch eine Frage der Zeit, wann sich das ändert. Eine Veränderung sieht man auch hier:

Papst Franziskus gab ein apostolisches Schreiben in Form eines "MOTU PROPRIO" am 11. Juli 2013 heraus, der am 1. September 2013 in Kraft tritt und wirksam die Immunität aller Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Regierungsbeamte und aller "öffentlicher Amtsträger" die unter der römischen Kurie gegründeten Entitäten und mit ihr verbundenen Institutionen vom Strafrecht aufhebt- - das betrifft die Mehrheit aller Staaten dieser Welt - insbesondere aber auch die USA und deren Kolonie Deutschland.

Es betrifft auch den ICC/CPI (Internationaler Strafgerichtshof)- der auf der Basis des Römischen Rechts gegründet wurde und erst vor kurzen mit seiner neuen Chefanklägerin in die zweite Strafgerichtsperiode für Kriegsverbrechen eingetreten ist.

Anmerkung des Unterzeichners: Auch jede Firma ist auf der Grundlage der Römischen Kurie gegründet.

Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, mangelt es Ihnen in jeglicher Form an einer Legitimation um Forderungen an mich zu stellen. Sie maßen sich staatliche Kompetenzen und Machtmittel an um von mir dem Unterzeichner u.a. Umsatzsteuer und Einkommensteuer festzusetzen und beizutreiben. Wenn es zutrifft, daß nach 1945 auf deutschem Boden kein neuer Staat 'gegründet' wurde, dies war überhaupt nicht möglich, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Position immer noch vom nicht untergegangenen Deutschen Reich innegehalten wird, dann kann der Adressat logisch konsequent auch keine staatliche Stelle sein mit dem Recht auf Steuerbeitreibung. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht schon 1973 ausgeführt, daß das Deutsche Reich mangels Organen nicht handlungsfähig ist, demnach auch keine Finanzämter betreibt.

Ich werte jede Ihrer Maßnahme gegen mich als einen terroristisch, kriminellen Akt der sich gegen meine Existenz richtet. Pabst Benedigt XVI hat im Bundestag am 22.09.2011 die Rechtssituation sehr gut auf den Punkt gebracht. Dem möchte ich nur noch hinzufügen, daß ich keine Lust mehr habe mich mit, aus meiner Sicht Kriminellen, einer terroristischen Vereinigung auseinander zu setzen und werde meinerseits meine Forderungen in ein internationales Schuldnerverzeichnis eintragen und Pfänden lassen bzw. verkaufen.

Es gibt keinen Grund und keine anzuerkennende Rechtsgrundlage, die den Bürger dazu zwingen könnte, an das private Besatzungssystem Steuern zu zahlen. Wenn erklärtermaßen kein Staat vorhanden ist, dann kann es auch keine Staatsangehörigkeit geben und damit außerhalb krimineller Formen auch keine Steuerpflicht, egal, auf welche Weise diese herzuleiten versucht wird.

Wenn diese Personen in der s.g. Verwaltung dann noch nicht einmal Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 GG sind, sondern statt dessen Bundespersonalausweisinhaber mit der Staatsangehörigkeit "deutsch", einer Staatsangehörigkeit nach nationalsozialistischem Refugium, dann verbietet sogar das Kontrollratsgesetz Nr. 1 und auch GG Art. 139 dem Bürger eine Einlassung auf deren Anordnungen.
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